Die nachfolgende Satzung [PDF] hat der Rhönklub Zweigverein Gersfeld (Rhön) e. V. in der Jahreshauptversammlung am 26.01.2018 beschlossen. Sie trat mit der Eintragung ins Vereinsregister am 28.02.2018 in Kraft.
SatzungRhönklub Zweigverein Gersfeld (Rhön)Der im Jahre 1876 gegründete Rhönklub Zweigverein Gersfeld beschließt in derJahreshauptversammlung am 26.01.2018 folgende Satzung: § 1Name und Zugehörigkeit1. Der Verein führt den NamenRhönklub Zweigverein Gersfeld (Rhön) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz e.V.. Sitz des Vereins ist Gersfeld (Rhön). 2. Der Verein ist ein selbständiger Zweigverein des Rhönklub e.V. Fulda und gehört zur Region Fulda. § 2Vereinszweck1. Der Rhönklub Zweigverein Gersfeld (Rhön) mit Sitz in Gersfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde sowie die Förderung des Sports. Der Rhönklub Zweigverein will die Landschaft und die Kultur der Rhön schützen und pflegen und auf die Wahrung ihrer Wesensart hinwirken. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Rhönklub Zweigvereins Gersfeld oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Rhönklubs Zweigverein Gersfeld an die Stadt Gersfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. § 3Mitglieder1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden als Vollmitglied oder Anschlussmitglied (Familienmitglied).Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages. Die Mitgliedschaft erlischt:
3. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Rhönklub Zweigverein Gersfeld besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. 4. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat Stimmrecht und kann auf Antrag Vollmitglied werden. Vollmitglieder erhalten die Vereinszeitschrift und den Rhönkalender. § 4WanderjugendDie Mitglieder bis zum 25. Lebensjahr zählen zur Deutschen Wanderjugend im Rhönklub e.V. Fulda und sind gleichzeitig Mitglieder im Rhönklub Zweigverein Gersfeld/Rhön.§ 5OrganeDie Organe des Vereins sind
§ 6Mitgliederversammlung1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Gersfeld "Rhönboten", auf der Homepage des Zweigvereins unter www.rhoenklub-gersfeld.de und im öffentlichen Aushangkasten des Zweigvereins bekannt zu geben. Die auswärtigen Mitglieder werden schriftlich eingeladen.Der Mitgliederversammlung obliegen:
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme der in § 11 genannten Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und der Auflösung des Vereins. Die Beschlussfassung erfolgt, abgesehen von den Beschlüssen nach § 6 Ziffer 1 e dieser Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. § 11 regelt die Abstimmungsverhältnisse bei Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dringlichkeitsanträge sind gestattet, sofern sie von mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder unterstützt werden. 4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich vom Schriftführer niederzulegen. Das Versammlungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. 5. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. 6. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden stellen. 7. Alle Mitglieder ab 18 Jahre- ob Vollmitglied oder Anschlussmitglied - haben Stimmrecht. § 7Vorstand1. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er ist alle zwei Jahre von einer Mitgliederversammlung neu zu wählen. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt. Der Kassierer ist an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden und hat jederzeit dem Vorstand den Kassenstand darzulegen. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandsarbeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale, angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten.Zum Vorstand gehören: Wenn ein Fachwart oder Gruppenleiter nicht zur Verfügung steht, übernimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung dessen Aufgabe. Das Stimmrecht ruht. Für jeden Fachwart ist nach Möglichkeit ein Stellvertreter zu wählen, der das Stimmrecht bei Abwesenheit des Fachwartes erhält. Dieser Stellvertreter steht in einem anderen Jahr wie der Fachwart zur Wahl. Ein Vorstandsmitglied kann bei der Mitgliederversammlung auch in Abwesenheit gewählt werden, wenn die schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Dem Vorstand obliegt:
3. Der Vorstand und die Mitglieder haften gemäß § 31 BGB. 4. Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen und außerdem, wenn mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Einberufung verlangt. § 8Delegierte1. Der Verein wird in den Hauptversammlungen des Rhönklub e.V. in Fulda durch Delegierte vertreten. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Satzung des Hauptvereins Rhönklub e.V.2. Die Delegierten haben nach den ihnen vom Zweigverein erteilten Richtlinien zu handeln. 3. Delegierter kann jedes ordentliche Mitglied sein. § 9RechnungsprüferDie Jahreshauptversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist möglich, höchstens jedoch dreimal in Folge. Die Rechnungsprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.§ 10Datenschutz1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
§ 11Satzungsänderung, Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins.Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zu Stande, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Abstimmung gilt dann die einfache Mehrheit. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.§ 12Inkrafttreten der Satzung bzw. Satzungsänderung1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am Freitag, 26.01.2018 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.2. Ändert die Mitgliederversammlung eine Satzungsbestimmung, so gilt die Änderung mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister. Gersfeld (Rhön), den 26.01.2018 Unterschriften (16 Vereinsmitglieder): ................. ................. ................. ................. ................. ................. ................. ................. ................. ................. ................. ................. ................. ................. ................. .................. |
Zum Vergleich mit der bisherigen Satzung (rechte Spalte) vom 12.03.1981 inkl. späterer Änderungen.